Im Pferdesport kommt es häufig zu Verstößen gegen das gesetzliche Verbot, Tiere zu überfordern. Nach § 3 Nr. 1 und § 18 Tierschutzgesetz muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR rechnen, wer „einem Tier außer in Notfällen Leistungen abverlangt, denen es wegen seines Zu-standes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen“. Eine Schmerz- oder Leidenszufügung wird vom Gesetz an dieser Stelle nicht gefordert. Gegen diese Vorschrift wird beispielweise verstoßen, wenn

  • wie offenbar in Aachen geschehen – Distanzrennen mit Pferden über eine Strecke von 160 km durchgeführt werden,
  • wie aus einer Statistik von Herzog und Lindner (1992) hervorgeht – die ganz überwiegende Mehrzahl der Pferde, die bei Pferderennen eingesetzt werden, erst zwischen 2 und 4 Jahre alt sind und damit wegen ihres jugendlichen Alters den Leistungen, die ihnen abverlangt werden, von vorne herein nicht gewachsen sind.

Offenbar kommt es im Pferdesport und bei der Ausbildung von Pferden auch zu Verstößen gegen das in § 3 Nr. 5 und § 18 Tierschutzgesetz geregelte Verbot, Tieren bei der Ausbildung und beim Trai-ning erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Solche Verstöße sind beispielsweise

  • das „Barren“ (= Schlag mit einer Stange gegen die Vorhand des Pferdes),
  • das „Drahtspringen“ (= Pferde werden gezwungen, über Hindernisse zu springen, obwohl sie deren Höhe oder Breite vorher nicht einschätzen können).

Wer bei einem Rennen oder im Training ein Pferd zwei oder mehrere Male heftig mit der Peitsche schlägt, begeht damit eine Straftat nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Wiederholtes heftiges Schlagen mit der Peitsche erfüllt diesen Straftatbestand, zumal die vom Bundesverbraucher-schutzministerium herausgegebenen Leitlinien für den Pferdesport bestimmen, dass der Gebrauch der Peitsche „über eine Hilfegebung nicht hinausgehen“ darf. Die für die jeweilige Veranstaltung zuständi-gen Verbände wären gehalten, solche Vorfälle unverzüglich der örtlich zuständigen Staatsanwalt-schaft anzuzeigen.

Ein Verstoß gegen das gesetzliche Amputationsverbot liegt vor, wenn Pferden die mit Nervenenden versehenen Tasthaare im Maulbereich abgeschnitten werden. Nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist das „vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen“ verboten und wird in § 18 Tier-schutzgesetz mit Geldbuße bis zu 25.000 EUR bedroht.

Ein Verstoß gegen das in § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz verankerte Gebot, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wird beispielweise begangen, wenn die Pferde während des überwiegenden Teils des Tages nahezu bewegungslos in der Pferdebox stehen müssen und nur etwa eine Stunde lang täglich bewegt werden, oder wenn bei Turnieren, Polospielen oder ähnlich belastenden Veranstaltungen nicht gewährleistet wird, dass alle Tiere unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn von einem bei der Veranstaltung anwesenden Tierarzt auf ihren Gesundheitszustand und ihre Leistungsfähigkeit untersucht werden.

Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“. Dagegen kann verstoßen, wer ein Pferd, weil er seiner überdrüssig geworden ist und weil es nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringt, schlachten lässt. Da das Sportpferd nicht als Schlachttier gezüchtet und gehalten worden ist und der Grund für seine Tötung allein in den Faktoren „sportliche und züchterische Ungeeignetheit“ und „weiter entstehende Kosten“ liegt, vermag auch die anschließende Verwertung des getöteten Tieres zu Ernährungszwecken die Tötung nicht zu rechtfertigen. Einzig der mit der Tötung verfolgte Hauptzweck – hier also die Vernichtung ökonomisch unrentabel gewordenen Lebens – ist dafür maß-gebend, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und dieser Zweck kann keinen vernünftigen Grund bilden (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2. Aufl., § 1 Rn 39; vgl. auch Kammergericht in: Neue Strafrechtszeitschrift 2010, 175).

Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender