Zur Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagegesetzes hat die Regierung des Saarlandes einen zweiten, leicht überarbeiteten Entwurf vorgelegt (Drs. 14/480 vom 11.05.2011). Die DJGT hat hierzu in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 11.11.2010 (auf dieser Seite) erneut Stellung genommen und kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:

  1. Die Ausgestaltung der Verbandsklage als Feststellungsklage bricht mit dem System der VwGO und verdient daher keine Zustimmung. In Anlehung an § 64 Abs. 1 BNatSchG sollten stattdessen auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugelassen werden. Der Gefahr von Verzögerungen laufender Verwaltungsverfahren kann durch das vorhandene Instrumentarium der VwGO, namentlich der Regelungen des Sofortvollzuges gem. §§ 80, 80a VwGO, wirkungsvoll begegnet werden.
  2. Soweit die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gem. § 1 Abs. 3, 4 TSVBKG-E zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gemacht wird, ist die Regelung verfassungswidrig und damit nichtig.

Lesen Sie hier unsere ausführliche Stellungnahme vom 11.08.2011.

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