Zur Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagegesetzes hat die Regierung des Saarlandes einen zweiten, leicht überarbeiteten Entwurf vorgelegt (Drs. 14/480 vom 11.05.2011). Die DJGT hat hierzu in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 11.11.2010 (auf dieser Seite) erneut Stellung genommen und kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:
- Die Ausgestaltung der Verbandsklage als Feststellungsklage bricht mit dem System der VwGO und verdient daher keine Zustimmung. In Anlehung an § 64 Abs. 1 BNatSchG sollten stattdessen auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugelassen werden. Der Gefahr von Verzögerungen laufender Verwaltungsverfahren kann durch das vorhandene Instrumentarium der VwGO, namentlich der Regelungen des Sofortvollzuges gem. §§ 80, 80a VwGO, wirkungsvoll begegnet werden.
- Soweit die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gem. § 1 Abs. 3, 4 TSVBKG-E zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gemacht wird, ist die Regelung verfassungswidrig und damit nichtig.
Lesen Sie hier unsere ausführliche Stellungnahme vom 11.08.2011.
weitere Informationen zu diesem Thema:
- Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes
- Stellungnahme der DJGT vom 11.11.2010