Tierschutzorganisationen, die Hunde – zu deren Wohl- aus dem Ausland nach Deutschland verbringen und gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ an Interessenten vermitteln, haben sich zunehmend damit auseinanderzusetzen, dass die Veterinärbehörden die Tätigkeit dieser Organisationen den strengeren Anforderungen im Bereich des Tierseuchen- und Tierschutzrechts unterwerfen wollen, die für den gewerblichen Handel gelten.
Die DJGT kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Einordnung als gewerblicher Handel weder im Tierseuchenrecht, noch im Tierschutzrecht vorliegen.
Weder ist Art.3 Buchst.a) der Verordnung (EG) Nr. 998/ 2003 einschlägig, da die betroffenen Tiere nach den üblichen Abgabeverträgen weder verkauft noch übereignet werden, noch liegt ein gewerbsmäßiger Handel im Sinne des § 11 Abs. S. 1 Nr. 3b TierSchG vor, da die Tierschutzorganisationen mit den vereinnahmten geringen Schutzgebühren häufig noch nicht einmal die Kosten decken. Damit fehlt es aber am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr steht für die Organisationen die Verwirklichung ihres Satzungszweckes, also des Tierschutzes im Vordergrund.
Lesen Sie hierzu die ausführliche Stellungnahme der DJGT.