Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. August 2011 die Klage einer Tierschutzorganisation auf Feststellung, dass auf die von ihr durchgeführten Verbringungen von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland nicht die Vorschriften über den gewerblichen Handel und die EU-TransportVO Nr.1/2005 anzuwenden sind und ihre Tätigkeit nicht als gewerblicher Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 Buchst.b) TierSchG erlaubnispflichtig ist, abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hat über den konkreten Einzelfall hinaus zu Grundsatzfragen Stellung genommen, deren Beantwortung es zur Entscheidung von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht bedurft hätte. Sowohl die die Entscheidung tragenden Ausführungen wie die Äußerungen zur Geltung der VO (EG) 998/ 2003 und zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit i.S. von § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 TierSchG können nicht unwidersprochen bleiben.

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