Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat die DJGT aufgefordert, zu den am 9.1.2012 veröffentlichten Entwürfen für die Änderung des Tierschutzgesetzes sowie die Schaffung einer Versuchstierverordnung Stellung zu nehmen.

Seitens der DJGT wurden drei Stellungnahmen verfasst:

Bezüglich der Regelungen zu Tierversuchen ist die DJGT der Ansicht, dass diese in wesentlichen Punkten nicht der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchsrichtlinie) entsprechen und damit gegen das Gebot zur richtlinienkonformen Umsetzung von EU-Recht (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) verstoßen. Zudem wird an einigen Stellen das selbst gesetzte Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, den deutschen Tierschutzstandard beizubehalten (vgl. amtl. Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, Teil A, Allgemeiner Teil S. 28), verfehlt. Hinzu kommt, dass die EU-Tierversuchsrichtlinie den Mitgliedstaaten bei der Regelung einzelner Fragen Entscheidungsspielräume einräumt und dass es dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20 a GG entsprechen würde, wenn der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber diese Spielräume „nach oben“, d. h. zur Verwirklichung eines effektiven Tierschutzes nutzen würde; auch das ist in dem Entwurf nicht geschehen.

Zu den weiteren -sparsamen- Vorschlägen des Gesetzentwurfs wurden durch die DJGT-Mitglieder Jost-Dietrich Ort und Dr. Konstantin Leondarakis zu den Ferkelkastrations- und Qualzuchtregeln deren Schwachstellen mit konkreten Alternativen aufgezeigt und begründet. Beim Straftatbestand des § 17 TierSchG wurden Änderungen bzw. Neuregelungen im Strafmaß, zur Versuchsstrafbarkeit und des fahrlässigen Fehlverhaltens gefordert sowie die Strafbarkeit des Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierhalteverbote. Weiterhin werden die notwendigen Verbote von zoophilen Handlungen, Tierverlosungen, Wildtierhaltungen im Zirkus begründet belegt. Vorschläge für die für dringend notwendig gehaltenen Regelungen zur Unterbringung aufgefundener Tiere und für Hilfeleistungspflichten für Tiere wie für eine Klarstellung von tierärztlichen Rechten und Pflichten werden begründet und mit Gesetzesformulierungen dargestellt. Letztlich wird die notwendige Erweiterung der prozessualen Verletztenrechte des Tierhalters begründet.

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