Von Tierschützern wird immer wieder die (angebliche, vermeintliche, tatsächliche?) verzögerte oder untätige Reaktion der Veterinärbehörden bei der Beseitigung von als tierschutzwidrig angezeigten Sachverhalten beklagt. Amtsveterinäre fühlen sich wiederum durch die bürokratischen, verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben und dadurch bedingten Verzögerungen in ihrer Arbeit behindert. In der Veranstaltungsreihe der Hessischen Landestierschutzbeauftragten „Tierschutzfälle vor Gericht“ 2011 wurde von Praktikern über die Möglichkeit der Fortnahme vernachlässigter Tiere nach § 16a TierSchG mittels Realakt referiert. Wörtlich wurde zusammengefasst: „Das sofortige Fortnehmen von Tieren durch einen Realakt ist ein probates und auch rechtlich zulässiges Mittel, um tierschutzwidrige Zustände sofort zu beenden. Es bedarf in diesem Falle keines Gutachtens eines Amtstierarztes und einer schriftlichen Verfügung, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden kann, insbesondere ist ein sofortiger Vollzug nicht zu begründen“. Diese Vorgehensweise wurde derart als neuer „Wundertrank des Miraculix“ für die Praxis effizienter amtstierärztlicher Handlungen im Rahmen des § 16a angepriesen, dass der ebenfalls erfolgte Hinweis auf die Möglichkeit verwaltungsrechtlicher Gegenanträge fast unterging. Zutreffender Hintergedanke des Vortrags war sicher, dass die oft sehr formalistische Umsetzung eines Eingriffs mit Verwaltungsakt psychologisch das an sich aktiv agierende Veterinäramt in die Defensive drängt. Die lange erwogene und ggf vorher schriftlich angekündigte Maßnahme kommt häufig vor Gericht und könnte dann öffentlich als rechtswidrig eingestuft werden. Da schreckt der ATA leicht vor weiteren Aktivitäten zurück. Zu dieser Problematik hat unser Vorstandsmitglied Jost-Dietrich Ort eine Zusammenfassung der rechtlich korrekten und dennoch effektiven Möglichkeiten der Veterinätämter beim Betreten von Grundstücken und bei der Fortnahme von Tieren aus Tierschutzgründen verfasst, die in Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 2012/III S. 179-184 erschienen ist.
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