Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 20 B 90/13, die aufschiebende Wirkung einer Klage eines Nerzfarmbetreibers gegen eine auf die einschlägigen Vorschriften der TierSchNutztV gestützte Untersagungsanordnung der zuständigen Behörde wiederhergestellt. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Nerzfarmbetreibers aus. Insbesondere bedürfe es „einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ob die mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) verschärften Anforderungen an das Halten von Pelztieren eine verfassungswidrige wirtschaftliche Erdrosselungswirkung für Betriebe zur gewerbsmäßigen Nerzzucht haben. Angesichts dessen können einer Klage gegen einer Untersagungsanordnung, die auf die Nichteinhaltung der verschärften Haltungsbedingungen gestützt ist, Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.“ Diese Entscheidung weist eine aus tierschutzrechtlicher Sicht bedenkliche Tendenz auf: Offensichtlich zweifelt das Gericht daran, ob die – inzwischen im Grundgesetz verankerten – Belange des Tierschutzes überhaupt einen solch vermeintlich schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Pelztierzüchter zu rechtfertigen vermag.
Lesen Sie hierzu das Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit und Frau Rechtsanwältin Dr. Davina Bruhn.