Die DJGT hat in Erweiterung ihrer Stellungnahme vom 03.02.2017 die juristischen Argumente gegen die Entscheidungsgründe des VG Hannover (1 B 7215/16) eingehend geprüft und abgewogen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss unrichtig ist. Denn der Gemeinde steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht zu; ein Grundrechtseingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann nicht aus der Ablehnung von Zirkussen mit Wildtieren aufgrund einer Teilentwidmung der öffentlichen Einrichtung gelesen werden. Mögliche Nutzer haben keinen Anspruch gegen eine Gemeinde, durch Überlassung von öffentlichen Einrichtungen in ihrer Berufsausübung subventioniert zu werden. Die Entscheidung, welche Veranstaltungen auf einem örtlichen Festplatz stattfinden sollen, ist vielmehr eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft schlechthin, auch wenn sie auf ethischen Erwägungen beruht.

Die Stellungnahme ist hier und auch auf unserer Facebookseite zu finden.

Die laut Presseberichten am 02.03.2017 durch das OVG Lüneburg (10 ME 4/17) erfolgte Bestätigung der Entscheidung des VG Hannover erfolgte in erster Linie wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, da zwischenzeitlich die Kommune den Zirkusauftritt unbeschränkt erlaubt hat. Soweit das OVG in offensichtlich nicht entscheidungserheblichen Erwägungen weitere materiellrechtliche Ausführungen machte, werden wir diese nach Vorliegen der schriftlichen Gründe bewerten.