Die DJGT hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes hat, das zum Schutz von Kathen vor einem Fenstersturz angebracht wurde.
Probleme treten auf, wenn der Vermieter das Katzennetz von vornherein nicht genehmigt oder ein ohne Zustimmung angebrachtes Netz auf seine Aufforderung hin entfernt werden soll. Unser Mitglied, Rechtsanwältin Ellen Apitz, hat sich intensiv mit diesen Fragen befasst und eine Stellungnahme verfasst.
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