Mit einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Naumburg an der Saale (Sachsen-Anhalt) den Freispruch dreier Tierschützer, die bereits vom Amtsgericht Haldensleben (26. September 2016, 3 Cs 224/15 (182 Js 32201/14)) und vom zweitinstanzlichen Landgericht Magdeburg (11. Oktober 2017, 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17)) freigesprochen worden waren, bestätigt (Az.: 2 Rv 157/17). Die Tierschützer der Organisation ANIMAL RIGHTS WATCH (ARIWA) waren im Jahr 2013 zweimal nachts in eine Schweinezucht- und -mastanlage in Sandbeiendorf (Sachsen-Anhalt) eingestiegen und haben dort Video-Beweismaterial gesammelt, um die Behörden zum Einschreiten gegen tierschutzwidrige Zustände in der Anlage zu drängen. Das Veterinäramt hatte zuvor schwere Verstöße gegen das Tierschutzrecht gedeckt.
Nun bestätigten die Richter in dritter Instanz, dass das Vorgehen der Tierschützer, welches tatbestandlich einen Hausfriedensbruch darstellte, wegen Notstandes gerechtfertigt war, also nicht strafbar ist. Damit wurde durch die drei Gerichte gewürdigt, dass der Tierschutz als Staatszielbestimmung in der Lage sein kann, Rechte von Menschen (in diesem Fall das Hausrecht) zu beschränken. Weiter ist die Entscheidung als deutliche Mahnung an die Veterinärbehörden zu verstehen. Diese müssen, sofern sie die Tierhaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht ordnungsgemäß überprüfen und Verstöße gegen das Tierschutzrecht nicht abstellen, hinnehmen, dass engagierte Bürger die Zustände in den Haltungen filmen und dieses Material offenlegen, so wie dies auch der Tierhalter selbst hinnehmen muss.
Weitere Informationen zu dem Prozess finden Sie unter www.ariwa.org/aktivitaeten/aufgedeckt/recherchearchiv/1566-2018-02-22-21-31-36.html.
Auch die DJGT wird sich in Kürze rechtswissenschaftlich zu dem für den Tierschutz erfreulichen Ausgang des Prozesses äußern.