In der aktuellen Diskussion ist das Schächten wieder aufgekommen.
Nach dem Tierschutzgesetz ist das Schächten verboten, kann jedoch dann mit einer Ausnahmegenehmigung ausnahmsweise erlaubt werden, wenn zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr von geschächtetem Fleisch zwingend vorschreiben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Hier muss sorgsam das Grundrecht der Religionsfreiheit mit dem Staatsziel Tierschutz abgewogen werden, denn der Tierschutz ist ebenfalls Rechtsgut von Verfassungsrang und damit der Religionsfreiheit ebenbürtig. Das ist vielen immer noch nicht klar.
Schächten als betäubungsloses Schlachten ist immer mit erheblichen Leiden für das Tier verbunden.
Unser Vorstandsmitglied Kea Ovie hat eine Stellungnahme zu den aktuellen Diskussionen in Niedersachsen geschrieben, diese ist als Kurzversion und als Langversion abrufbar.