Der Schutz des Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-Richtlinie ist nicht nur an bestimmten Orten anwendbar, sondern erfasst alle Exemplare der geschützten Arten, die in der Natur bzw. freier Wildbahn leben. Dies hat die Generalanwältin am EuGH Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zu einem aus Rumänien initiierten Verfahren klar und deutlich festgestellt.
In dem anhängigen Verfahren geht es um einen Wolf, der auf einem Privatgrundstück in einer Ortschaft mit einem Hund gespielt und gefressen hat. Dort wurde er nach einigen Tagen eingefangen und sollte in ein Reservat verbracht werden, konnte sich aber während des Transportes wieder befreien. Im Kern des Verfahrens geht es um die Frage, inwieweit für diese Maßnahme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Die DJGT hat in einer Kurzstellungnahme die wesentlichen Aussagen der Generalanwältin zusammengefasst.
Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie hier.