Mitte Februar hat sich der Hessische Staatsgerichtshof in einem Urteil zur Verhältnismäßigkeit von Schonzeiten geäußert und diese u.a. für junge Füchse und junge Waschbären als nicht mit der Hessischen Verfassung für vereinbar eingestuft. Danach beschränken diese Schonzeiten das Eigentumsrecht unverhältnismäßig. Der Tierschutzgedanke als solcher sei nicht geeignet, eine Verkürzung der Jagdzeiten zu rechtfertigen.

Der Tierschutzgedanke, wie er in Artikel 20a GG verfassungsrechtlich normiert ist, wurde bei dieser Entscheidung völlig unzureichend berücksichtigt, und dies, obwohl das BVerfG bereits im Jahr 2006 den Gemeinwohlbezug der Jagd herausgestellt hat und damit implizit auch die Berücksichtigung der Tierschutzinteressen gefordert hat.

Diese einseitigen Feststellungen des Hessischen Staatsgerichtshofes unterstreichen den Bedarf für die dringend erforderliche grundsätzliche Diskussion über die Notwendigkeit und den Umfang einer Jagd in Deutschland, die den Tierschutzgedanken endlich angemessen und unter Berücksichtigung seines Stellenwertes als Staatsziel berücksichtigt. Unser Vorstandsmitglied Christina Patt hat hierzu eine Stellungnahme verfasst, die einen Anstoß für eine solche Diskussion darstellen soll.