Mit Beschluss vom 18. November 2020 (21 L 2135/20) hat das Verwaltungsgericht Köln einen Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko untersagt bzw. eine durch das Veterinäramt verweigerte Abfertigung bestätigt. Begründet wird dies damit, dass die Tiere an ihrem Bestimmungsort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Behandlung ausgesetzt sind, da die Tiere offensichtlich zur Schlachtung bestimmt sind. Da auf Tiermärkten und in Schlachthöfen in Marokko seit Jahrzehnten durch verschiedene Tierschutzorganisationen und Tierärzte typischerweise Praktiken beobachtet werden, die in erheblichem Widerspruch zu dem in § 1 Satz 2 TierSchG niedergelegten Verbot stehen, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, war dieser Transport richtigerweise zu versagen. Das Verwaltungsgericht erkennt, dass die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG verpflichtet ist, gegen den streitgegenständlichen Transport aufgrund der massiv tierschutzwidrigen Schlachtungspraktiken in Marokko einzuschreiten. Es bleibt nun zu hoffen, dass auch die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Münster, im Falle einer Beschwerde gegen diesen Beschluss, ebenso die grausamen Behandlungen der Tiere und die qualvollen Schlachtvorgänge in Marokko berücksichtigt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Deutschland, das dem Tierschutz einen hohen Stellenwert, nämlich Verfassungsrang, beimisst, darf seine Tiere nicht durch Export den grausamsten Behandlungen aussetzen.