Jedes Jahr fallen in Deutschland hunderttausende landwirtschaftliche sogenannte „Nutztiere“ Stallbränden oder Havarien von Zwangsbelüftungsanlagen für die Stallgebäude zum Opfer. Ausreichende Vorschriften für einen wirksamen Schutz vor solchen Ereignissen sieht das Tierschutzgesetz nicht vor. In § 2a Absatz 1 Nummer 6 TierSchG ist seit 2013 geregelt, dass das Bundesministerium (BMEL) ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall. Über die zu diesem Zeitpunkt bereits existenten Vorschriften hinaus hat das BMEL keine Vorschriften erlassen, trotz der Tatsache, dass jedes Jahr horrende Zahlen von Tieren bei Brandereignissen und Havarien sterben.

Seit Jahren trägt Stefan Stein mit seinem Team von „Stallbrände“ (https://www.facebook.com/stallbraende) die Zahlen von bei Stallbränden getöteten/verletzten/geretteten Tieren zusammen und veröffentlicht sie in Statistiken 21_06_05_Stallbraende_bis_31_5_2021. In einer aktuellen Ausarbeitung zu dem Thema werden diese Zahlen aufbereitet und mit den Ursachen für Brände in Beziehung gesetzt. Weiter wird auf die nicht ausreichenden gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung von Stallbränden hingewiesen bzw. auf die Nichteinhaltung der wenigen, bereits bestehenden Vorgaben im Bau- und im Tierschutzrecht. Die umfangreiche Ausarbeitung ist hier abrufbar: 21_06_05_Stallbraende_Eine Ausarbeitung

Die DJGT hält das Tierschutzrecht an dieser Stelle für dringend reformbedürftig. Da das BMEL untätig bleibt, kann natürlich auch der Gesetzgeber selbst tätig werden und wirksamere Brandschutzvorgaben im Tierschutzgesetz platzieren. Eine solche Vorschrift könnte wie folgt lauten:

§ NEU TierSchG

Brandschutz, Frischluftversorgung u. a.

(1) Werden Tiere in geschlossenen Gebäuden gehalten, die an eine Zwangsbelüftung angeschlossen sind, so muss eine geeignete und funktionsfähige Ersatzlüftungsanlage oder ein anderes geeignetes und funktionsfähiges System, welches bei einem Ausfall der Belüftung für ausreichend Frischluftzufuhr im Gebäude sorgt, vorgesehen sein sowie ein Alarmsystem, welches einen Ausfall der Lüftungsanlage sowie Feuer- oder Rauchentwicklung im Stallgebäude an den Betriebsinhaber meldet. Die Meldung von Feuer- und Rauchentwicklung muss ebenfalls an die örtliche Feuerwehr erfolgen. Es muss ein funktionsfähiges Notstromaggregat vorgehalten werden, welches bei einem Ausfall der Lüftungsanlage automatisch in Betrieb genommen wird. Ersatzlüftungsanlage, Alarmsystem und Notstromaggregat sind zweimal im Kalenderjahr auf ihre Funktionsfähigkeit durch einen Sachkundigen nach Absatz 3 überprüfen zu lassen und die Überprüfung durch einen Prüfbericht nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 4 sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung zuständigen Behörde vorzulegen. Die in den Sätzen 1 bis 5 in Bezug auf das Alarmsystem über die Meldung von Feuer- und Rauchentwicklung genannten Pflichten gelten auch für Tierhaltungsanlagen mit mehr als einhundert Tieren, die nicht an eine Zwangsbelüftung angeschlossen sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gebäude nach Satz 1 und Satz 6 müssen bis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt] entsprechend den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 nachgerüstet werden.

(2) Elektrische Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsbetrieben nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen durch Sachkundige gemäß Absatz 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebstauglichkeit geprüft werden, und zwar:

  1. bei der Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage,
  2. nach Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage alle zwei Jahre als wiederkehrende Prüfung.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen bis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt] erstmals nach Satz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Überprüfung ist durch einen Prüfbericht nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 3 sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Sachkundige gemäß Absatz 1 und 2 sind

  1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und
  2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung im Fach Elektrotechnik oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung Elektrotechnik.

Eine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen der Feststellung von Mängeln nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.