Bereits 2015 legte das BMEL einen Entwurf für ein Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen vor (siehe Entwurf einer Verordnung über die Prüfung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Hennen – Tierschutz-Stalleinrichtungsbauartzulassungsverordnung (TierSchStallZulV) -, BMEL vom 26.08.2015). Dieser beschränkte sich jedoch auf Stalleinrichtungen für Hennen. Ziel der Verordnung war es, durch frühzeitige Berücksichtigung der Anforderungen des Tierschutzes eine technische Optimierung derartiger Haltungseinrichtungen zu erreichen. Daneben sollten die Einhaltung des Tierschutzrechts vor Ort sowie die Genehmigung der Einrichtungen durch die Landkreise vereinheitlicht und beschleunigt werden.

Bislang können Stalleinrichtungen ohne jegliche vorherige Prüfung auf rechtliche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung in Verkehr gebracht werden. Dadurch sind die Einrichtungen – die oft nur auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet sind – oftmals ungeeignet und können zu Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere führen. Eine allgemeingültige Verordnung würde dem Abhilfe schaffen und schon ganz zu Beginn sicherstellen, dass Stalleinrichtungen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Auf Seiten der Tierhalter würde Sicherheit für Investitionen geschaffen.

Unseres Ermessens bleibt der vorgelegte, nach wie vor nicht umgesetzte Entwurf weit hinter den dringend erforderlichen Regelungsgegenstände zurück. Die Verordnungsermächtigung in § 13a TierSchG ist nicht verpflichtend ausgestaltet, was dem BMEL freie Hand lässt ob, wann und in welchem Maße es eine solche Verordnung umsetzt.

Ungeeignete und nach § 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG rechtswidrige Haltungsvorrichtungen sind gängig in deutschen Nutztierhaltungs- und Schlachtbetrieben sowie Heimtierhaltungen und weiträumig akzeptiert. Die erheblichen Schäden, die die Tiere davontragen, scheinen ohne Belang.

Gerade bei Betäubungsgeräten ist eine vorherige Prüfung und Zulassung sowie andauernde Kontrolle extrem wichtig. Laut einer Antwort des Bundestages auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN (BT-Drs. 17/10021) liegt die Fehlbetäubungsrate bei Schweinen in handgeführten elektrischen Betäubungsanlagen bei 10,9 bis 12,5 %, in automatischen Anlagen bei nur 3,3 %. Nach allgemein geltender Überzeugung ist die Betäubung von Schweinen durch erhöhte CO2-Zufuhr erhebliche Quälerei für die Tiere, die erst nach einem bis zu 30 Sekunden andauernden Todeskampf betäubt sind. Trotzdem ist die CO2-Betäubung die gängigste Betäubungsmethode in deutschen Schlachthöfen (etwa 40 Millionen Schweine werden auf diese Art betäubt) und von der EU nach wie vor zugelassen. Von der Möglichkeit eines deutschen Verbots gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 der EU-TierschlachtVO hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht, obwohl eine Betäubung unter Schmerzen sowohl von der deutschen TierSchlV als auch von der EU-TierschlachtVO verboten ist. Eine unzureichende Betäubung bei Rindern durch Bolzenschuss geschieht in 4 bis 9 % der Fälle, eine erforderliche Nachbetäubung findet häufig aufgrund fehlenden Fachwissens oder Zeitdrucks nicht statt.

Die DJGT fordert von der Bundesregierung die Vorlage einer weitreichenden Verordnung auf der Grundlage einer verpflichtenden, zeitlich eingegrenzten Verordnungsermächtigung im Tierschutzgesetz, die entgegen der aktuellen Ermächtigung sicherstellen würde, dass die notwendige Verordnung in zufriedenstellendem Maße in der nahen Zukunft erlassen wird. Von der Zulassungspflicht eingeschlossen werden sollen serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zur Nutztierhaltung, Betäubungsgeräte und Anlagen für die Schlachtung sowie Heimtierunterkünfte. Eine solche Verordnungsermächtigung könnte wie folgt lauten:

§ NEU TierSchG – Obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren

(1)  Serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren, serienmäßig hergestellte Betäubungsgeräte und -anlagen sowie Anlagen zur Ruhigstellung zur Verwendung beim Schlachten sowie serienmäßig hergestellte Heimtierunterkünfte dürfen nach dem Zeitpunkt, den die nach Absatz 2 zu  erlassende Rechtsverordnung hierfür vorsieht, nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von einer dafür zuständigen Stelle geprüft und zugelassen worden sind. Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Satz 1, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur  bestimmungsgemäßen Verwendung erworben worden sind, dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen, die die nach Absatz 2 zu erlassende Rechtsverordnung  hierfür  vorsieht, nicht weiter in Verkehr gebracht oder weiter verwendet werden, es sei denn, sie sind nachträglich geprüft und zugelassen worden. Eine Zulassung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte darf  nur  erteilt werden, wenn auf Grund einer Prüfung, die wissenschaftlichen Grundsätzen  entsprechen muss, gewährleistet ist, dass die Anforderungen des §  2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Anforderungen der anderen Vorschriften dieses Gesetzes und der  auf  Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Eine Zulassung für Betäubungsgeräte und -anlagen und Anlagen zur Ruhigstellung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund einer Prüfung, die wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen muss, gewährleistet ist, dass  die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 2a erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Absatzes 1

  1. die  für  die  Prüfung  und  Zulassung  zuständige Stelle sowie die Einrichtung und personelle Zusammensetzung einer dieser Stelle im Prüf-und  Zulassungsverfahren beigeordneten Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte aus Vorschlagslisten von Vereinigungen, die den Tierschutz als Satzungszweck verfolgen, stammen müssen,
  2.  die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission nach Nummer 1, insbesondere bei der  Festlegung  der  für  die  Systeme,  Einrichtungen,  Geräte,  Anlagen  und  Unterkünfte wichtigen Prüfkriterien und des Prüfverfahrens,
  3. die Voraussetzungen für die Zulassung,
  4. die Befristung der Zulassung sowie die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen der Zulassung,
  5. die Bekanntmachung von  Zulassungen  sowie  ihrer  Rücknahme,  ihres  Widerrufs  und ihres Ruhens,
  6. das Prüf-und Zulassungsverfahren, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der von dem Antragsteller vorzulegenden Unterlagen  und  beizubringenden  Nachweise  sowie  die durchzuführenden Prüfungen,
  7. die Folgen der  Rücknahme,  des  Widerrufs  und des  Ruhens  der  Zulassung  sowie  des Fristablaufs    bei    einer    befristeten    Zulassung    im    Hinblick    auf    das    weitere Inverkehrbringen   und   die   weitere   Verwendung   in   Verkehr   gebrachter   Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1,
  8. die Kennzeichnung sowie die Verpflichtung zum Beifügen von Gebrauchsanleitungen und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestimmungsgemäßen und  sachgerechten Verwendung der zugelassenen Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1,
  9. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1,
  10. die Mitwirkung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrichtungen bei der Durchführung einzelner Prüfungen, die Anforderungen an die Fachkunde der mitwirkenden Personen und das Verfahren zur Auswahl der Einrichtung sowie die Beteiligung der Kommission nach Nummer 1 daran,
  11. soweit natürliche oder  juristische  Personen  des  privaten  oder  öffentlichen  Rechts  als Gutachter  hinzugezogen  werden,  die  Anforderungen  an  ihre  Fachkunde  und  das Verfahren  zu  ihrer  Auswahl  sowie  die  Beteiligung  der  Kommission  nach  Nummer  1 daran,
  12. die gegenseitige Anerkennung von serienmäßig hergestellten Systemen, Einrichtungen, Geräten, Anlagen und Unterkünften im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ein entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei, der Schweiz oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Übereinkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben, sofern dabei die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten worden sind,
  13. das Verfahren der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle nach Nummer 1 mit den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder,
  14. den Zeitpunkt, von dem an Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von  Absatz  1  Satz  1, die  nicht  zugelassen  worden  sind,  nicht  mehr neu in Verkehr gebracht und nicht mehr erstmals in Betrieb genommen werden dürfen,
  15. eine angemessene Übergangsfrist,  während der nicht zugelassene Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die vor in Nummer 14 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, weiter vertrieben werden dürfen, sowie
  16. eine angemessene Übergangsfrist, während der nicht zugelassene Systeme, Einrichtungen, Geräte, Anlagen und Unterkünfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die vor dem in Nummer 14 genannten Zeitpunkt zur bestimmungsgemäßen Verwendung erworben worden sind, weiter verwendet werden dürfen.

Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die Einbeziehung anderer, serienmäßig hergestellter Gegenstände, die zum Gebrauch in der Tierhaltung oder Tiernutzung bestimmt sind und  mit  denen  ein  Tier  in  Berührung  kommen  kann,  in  das  obligatorische  Prüf-und Zulassungsverfahren  nach  Absatz  1  angeordnet  werden; für das auf solche Gegenstände bezogene Prüf-und Zulassungsverfahren gilt Satz 1 Nummer 1 bis 16 entsprechend.

Die Frist für das Zuleiten eines Verordnungsentwurfs an den Bundestag ist auf 2 Jahre festzulegen. Nicht nur im Sinne der Tiere, auch im Sinne der Tierhalter und der Hersteller oben genannter Produkte ist eine Änderung der Verordnungsermächtigung im Tierschutzgesetz sowie der Erlass einer zugehörigen Rechtsverordnung vom Gesetzgeber umgehend in die Wege zu leiten, insbesondere nachdem bereits seit sechs Jahren die Umsetzung einer solchen Verordnung in Diskussion ist.