In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die EU-Kommission am 25. 7. 2019 die deutsche Bundesregierung darauf hingewiesen, dass zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere durch das deutsche Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht korrekt umgesetzt worden seien. Die Bundesregierung hat daraufhin ua am 10. 5. 2021 einen Entwurf für eine Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung vorgelegt, der jedoch weiterhin zahlreiche und zum Teil sogar neue Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen der EU-Richtlinie enthält.

Zwar hat der Bundesrat mit einem Maßgabe-Beschluss vom 25. 6. 2021 die Beseitigung einiger dieser Verstöße (insbesondere betreffend die Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung) angeordnet.

Trotzdem bestehen noch wesentliche Verstöße gegen die EU-Richtlinie fort.

Bestürzend ist insbesondere, dass die Bundesregierung mit einem neuen § 33 Abs. 1 Nr. 5 – entgegen der Aufforderung der EU-Kommission, wonach gesetzlich sichergestellt werden muss, dass die für die Genehmigung eines Tierversuchs zuständige Behörde dessen Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit selbständig und unabhängig von den Darlegungen und Bewertungen des antragstellenden Wissenschaftlers und der von ihm beauftragten Personen zu beurteilen hat – eine teilweise Bindung der Behörde an diese Darlegungen und Bewertungen herbeizuführen versucht: Die Behörde soll sich zwar mit Gutachten, die der antragstellende Wissenschaftler in Auftrag gegeben und finanziert hat, eingehend auseinandersetzen müssen, aber weiterhin nicht berechtigt sein, von ihr selbst ausgewählte, neutrale Gutachter mit der Beurteilung des Tierversuchs zu beauftragen (entgegen Art. 38 Abs. 3 der EU-Richtlinie und einem ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis der EU-Kommission). Erschreckend ist auch, dass die von der EU-Kommission in ihrer Stellungnahme beanstandete (und auf eine Einschränkung der behördlichen Prüfkompetenz hinweisende) Formulierung „ … wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist“ in dem vorliegenden Entwurf an zahlreichen Stellen beibehalten wird, obwohl es sich jeweils um Sachverhalte handelt, die – damit ein Tierversuch genehmigt werden kann – objektiv feststehen und von dem antragstellenden Wissenschaftler nachgewiesen sein müssen.

Der Erste Vorsitzende der DJGT hat hierzu eine Stellungnahme verfasst: 21_07_24_DJGT_CM_Tierversuche_TierSchVersV_Stellungnahme