Ein Tiertransport, dessen Bestimmungsort in einem Drittland liegt und für den das Zurücklegen einer Teilstrecke auf einem Tiertransportschiff erforderlich ist, ist nicht genehmigungsfähig. Denn es ist nicht möglich, die tierschutzrechtlichen Vorgaben bis zum Bestimmungsort einzuhalten.

In einer Kurzstellungnahme haben wir das Problem, welches von den Behörden am Versandort immer noch ignoriert wird, dargestellt und beleuchtet.

deutsch: 21_08_07_DJGT_StN_Schiffstransporte_RWK

englisch: 21_08_07_DJGT_Statement_Livestock_Vessel