Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer bemerkenswerten Entscheidung in der letzten Woche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für das Fangen von Fischottern und das Töten männlicher Exemplare an Teichanlagen in der Oberpfalz aufgehoben. Der Fischotter gehört zu den streng geschützten Arten.
Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf zwei Argumente:
Zum einen stellte es fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass in die genehmigten Fallen auch weibliche Fischotter und deren Jungtiere gelangen könnten, so dass der Verbotstatbestand des Fangens von weiblichen Tieren und von Jungtieren betroffen sein könnte. Die Behörde habe sich in ihren Bescheiden mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung fest, dass „die genehmigten punktuellen Maßnahmen schon ihrem Wesen nach nicht geeignet [seien], fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden, da in relativ kurzer Zeit ein gebietsfremder Fischotter den Platz eines entnommenen Tieres wiederbesetzen werde.“
Beide Argumente beinhalten wesentliche und ganz grundsätzliche Aspekte im Umgang mit Wildtieren: der erste Punkt unterstreicht die mangelnde Selektivität beim Einsatz von Fallen und betrifft zudem den Elterntierschutz, der sowohl nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als auch des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sicherzustellen ist.
Der zweite Punkt zielt auf die grundsätzliche Eignung von Abwehrmaßnahmen bei territorial lebenden Tieren und wird z.B. auch regelmäßig in der Diskussion um die Entnahme von Wölfen angeführt.
Sobald die Entscheidungsgründe zu dem Urteil vorliegen wird sich die DJGT umfassend in einer Stellungnahme zu dem Thema äußern.
Hier finden Sie vorab die Pressemitteilung des VG Regensburg zu dem Urteil.