Der EuGH hat in einem Urteil vom gestrigen Tage (Urt. v. 28.10.2021, Rs. C-357/20) den Schutz des stark gefährdeten Feldhamsters weiter gestärkt. Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Zerstörung von Hamsterbauten bei Bauarbeiten.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, „um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: ….. d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“.

Nach Auffassung des EuGH umfasst der Begriff der Fortpflanzungsstätte nicht nur den Hamsterbau selbst, sondern darüber hinaus auch alle Gebiete, die für die erfolgreiche Vermehrung dieser Tierart erforderlich sind – einschließlich des Umfelds dieser Fortpflanzungsstätte. Hierzu zählen insbesondere auch die Eingänge zu den Hamsterbauten. Dies sei notwendig, um eine erfolgreiche Fortpflanzung der Tiere sicherzustellen. Menschliche Aktivitäten im Umfeld einer solchen Fortpflanzungsstätte könnten ansonsten dazu führen, dass die Tiere ihre Fortpflanzungsstätten nicht mehr aufsuchten. Dies könne letztlich das Überleben dieser bedrohten Art gefährden.

Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten, die aktuell nicht mehr aufgesucht würden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere dorthin zurückkehren, um sie wieder als Fortpflanzungsstätte zu nutzen.

Die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ sind dahin auszulegen, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgten oder nicht.

Weitere Einzelheiten zu dem konkreten Fall aus Österreich können Sie dem vollständigen Urteil des EuGH entnehmen.