Das Amtsgericht Bad Iburg hat einen Landwirt wegen Tiertötung ohne vernünftigen Grund und quälerischer Tiermisshandlung durch Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden, jeweils durch Unterlassen und jeweils in 258 tateinheitlichen Fällen, zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.664,00 Euro angeordnet.

In der Urteilsanmerkung zeigt unsere stellvertretende Vorsitzende Linda Gregori sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte der Urteilsgründe auf. Im Hinblick auf den Tatbestand des § 17 TierSchG ist insbesondere hervorzuheben, dass der Tatbestand der rohen Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2a TierSchG nicht berücksichtigt wurde. Die Annahme des bedingten Vorsatzes durch das Gericht ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte ein direkter Vorsatz angenommen werden müssen. Und auch die Strafzumessung wird für unzureichend gehalten. So hat das Gericht fehlerhafterweise strafmildernd berücksichtigt, dass der Landwirt infolge der Tat seine berufliche Tätigkeit als Landwirt aufgrund des Haltens- und Betreuungsverbotes für Nutztiere praktisch nicht mehr ausüben könne. Unklar ist weiter, warum das Gericht eine Verurteilung „lediglich“ wegen 258 Schweinen vorgenommen hat, anstatt 289 Fälle im Hinblick auf die Tiertötung ohne vernünftigen Grund und 293 Fälle im Hinblick auf die tierquälerische Misshandlung anzunehmen. Auch wurde der Zeitraum der Leiden der Tiere nicht berücksichtigt. Letztendlich erscheint die Strafhöhe unter repressiven und präventiven Strafzweckgesichtspunkten zu gering.

Sowohl das Urteil als auch der zugrundeliegende Sachverhalt zeigen Defizite im landwirtschaftlichen System, in der Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe und in der Bewertung von Tierschutzstraftaten auf.

Der Aufsatz ist zu finden in der AUR 10/2022, Seite 394-396.