Als geeignete Maßnahme zur Verringerung wildlebender Katzenpopulationen kommt die Kastrationspflicht freilaufender Katzen („Freigängerkatzen“) in  Katzenschutzverordnungen  in Betracht. Durch konsequente Kastration kann die unkontrollierte Fortpflanzung und somit viel Leid für frei lebende Hauskatzen verhindert werden.

Die Rechtsgrundlage für solche Katzenschutzverordnungen findet sich in § 13b Tierschutzgesetz. Die Länder, an die die Verordnungsermächtigung eigentlich adressiert ist, haben die Möglichkeit, per Subdelegation die Verordnungsermächtigung an die Kommunen weiterzugeben. Insgesamt haben aktuell über 1.000 Städte und Gemeinden deutschlandweit Katzenschutzverordnungen erlassen.

Gegen die Kastrationspflicht wird zuweilen eingewandt, dass diese gegen höherrangiges Recht – konkret: gegen Grundrechte der Katzenhalterinnen und Katzenhalter – verstoßen würde – namentlich insbesondere gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

In einer Kurzstellungnahme haben wir dargelegt, dass die Kastrationspflicht von Freigängerkatzen mit keiner Verletzung von Grundrechten der Katzenhalterinnen und Katzenhalter einhergeht.