In einigen Katzenschutzverordnungen, die entweder landesweit oder auf Gemeindeebene erlassen werden können, ist seit Neuem u.a. geregelt, dass Personen, die regelmäßig freilebende Katzen füttern, als deren Halter gelten. Dass eine Person weder durch das Füttern freilebender Katzen noch durch eine entsprechende Regelung in einer Katzenschutzverordnung zu deren Halter wird, hat die DJGT in einer Kurzstellungnahme zu diesem Thema dargelegt. Die Kurzstellungnahme ist hier abrufbar.