Mit einer auf der Website des Landkreises Limburg-Weilburg veröffentlichten Notiz wurde am gestrigen 30. Juni 2025 veröffentlicht, dass die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg keine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Bundesartenschutzverordnung zum Fang von Tauben in Fallen erteilen wird.
Die Stadt Limburg an der Lahn plant noch immer, Stadttauben mittels Fallen fangen und anschließend töten zu lassen. Da aber wild lebende Vögel nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung mit Fallen gefangen werden dürfen, diese aber nicht erteilbar ist, steht das ohnehin tierschutzwidrige Vorhaben nun wieder auf der Kippe. Die Untere Naturschutzbehörde teilt in der Notiz mit, im Limburger Fall sei für die Begründung der Ausnahmegenehmigung das Abwenden erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden (verursacht durch die Tauben) in Betracht gekommen. Solche erheblichen, gemeinwirtschaftlichen Schäden habe der Antragsteller jedoch nicht ausreichend dargelegt. Auch für die Behörde seien solche Schäden nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der UNB des Landkreises Limburg-Weilburg, dass ein Fang von Stadttauben in Fallen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig ist, ist richtig. Denn in den meisten Fällen will man die Stadttauben schlicht und ergreifend nur „loswerden“, und schiebt Argumente wie Gesundheitsgefahren und Schäden durch Taubenkot vor. So auch in Limburg.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der oder die Antragsteller nun an das zuständige Verwaltungsgericht in Wiesbaden wenden, um die abgelehnte Ausnahmegenehmigung einzuklagen.
Dass betreute Taubenschläge nicht nur tierschutzgerechter, sondern auch besser für das Image einer Stadt sind, beweist nun die Stadt Gießen. Sie wird demnächst den ersten, städtisch betriebenen Taubenschlag in Betrieb nehmen. Mehr dazu in Kürze unter www.columba-livia.de.