Tierschutz ist unteilbar!
Am 17.12.2025 hat sich die Koalition auf einen Gesetzentwurf geeinigt, der die Überführung der Regelungen zum Wolf aus dem Bundesnaturschutzgesetz in das Bundesjagdgesetz beinhaltet. Dadurch werden die restriktiven Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz des Wolfes im Bundesjagdgesetz durch weitreichende Tötungsmöglichkeiten ersetzt. Als Konflikte werden die hohe Anzahl an Nutzierübergriffen sowie die öffentliche Sicherheit und Akzeptanz des Wolfes in Deutschland bei steigender Wolfspopulation ins Feld geführt.
Die DJGT hat sich in einer Pressemitteilung zu diesem Beschluss geäußert.
Mit der Behauptung, die Bejagung sei zur Konfliktlösung alternativlos geboten, offenbart sich ein erschreckender Rückfall in mittelalterliche Denkstrukturen. Es findet sich kein einziger Satz zur positiven Rolle dieses heimischen, hochsozialen und cleveren Jägers im Ökosystem. Umfassende wissensbasierte Fachinformationen zum Wolf und Herdenschutz haben u.a. die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in ihren Skripten veröffentlicht. Wie inzwischen bekannt geworden ist, haben Experten und Fachbehörden im Art.-17-Bericht gemäß FFH-Richtlinie den Erhaltungszustand für Deutschland keineswegs als günstig eingestuft. Dennoch wurde der Erhaltungszustand vermutlich politisch motiviert und ohne Vorlage neuer Daten anderslautend an Brüssel gemeldet, um den Weg für die nun geplante Bejagung zu ebnen. Ist der Wolf nur „der Türöffner“ für weitere Tötungserleichterungen gegenüber unbequemen besonders geschützten Tieren (z.B. Biber)?
Das Grundgesetz enthält in Artikel 20a die Verpflichtung des Staates ALLE Tiere zu schützen. Um dies sicherzustellen, verlangt das Tierschutzgesetz für die Tötung eines Tieres einen vernünftigen Grund. Dafür muss vor jeder geplanten Tötung abgewogen werden, ob die beabsichtigte Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.
Die reguläre „Jagd auf Wölfe“ (aktives Bestandsmanagement) ist nicht geeignet, die Zahl der Nutzierrisse zu senken, sondern kann sogar das Gegenteil bewirken. Das „Freischießen“ von bestimmten Regionen (wolfsfreie Zonen) ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, da ein nicht letaler Herdenschutz grundsätzlich in jedem Weidegebiet errichtet werden kann, und einzelne durchwandernde Wölfe gerade in „wolfsfreien Gebieten ohne Schutz“ erheblichen Schaden anrichten können. Ähnlich verhält es sich mit dem wahllosen Töten von Wölfen in zeitlich langen und örtlich großen Umkreis eines Risses trotz zumutbaren Herdenschutz. Auch diese Maßnahme ist unverhältnismäßig, weil die großzügigen zeitlichen und örtlichen Ausmaße keinerlei Zuordnung zum tatsächlichen Verursacher erwarten lassen und auch hier der nicht letale mögliche statt zumutbare Herdenschutz die mildere Alternative wäre.
Die DJGT wird diese Entwicklung weiter beobachten und sich dafür einsetzen, dass auch künftig der Schutzstatus des Wolfes gewahrt bleibt und die Entwicklung zum Anlass nehmen, alles dafür zu tun, um eine längst überfällige Überprüfung des deutschen Jagdrechts in die Wege zu leiten.











