Nach der Ankündigung im Koalitionsvertrag ist es nun soweit: Ein Referentenentwurf eines Änderungsgesetzes das Tierschutzgesetz betreffend ist in die sog. Verbändeanhörung geleitet worden. In der Verbändeanhörung bekommen Interessensgruppen und Verbände die Gelegenheit, Stellungnahmen zu einem geplanten Gesetzesvorhaben bei dem federführenden Bundesministerium einzureichen.
Mit der geplanten Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes soll ein neuer § 4d ins Tierschutzgesetz eingefügt werden, der eine verpflichtende Videoüberwachung tierschutzrelevanter Bereiche in Schlachthöfen vorsieht.
Das, was Tierschutzorganisationen schon lange fordern und sich insbesondere in den Aussagen des Bundeslandwirtschaftsministeriums erst einmal gut anhört, wird allerdings durch den Referentenentwurf sehr stark verwässert und ist letztlich kein ernst zu nehmender Schritt in Richtung mehr Tierschutz.
So würde die Videoüberwachungspflicht für ganze 232 Schlachtbetriebe in Deutschland gelten. Insgesamt gibt es ca. 4.000 Betriebe, so dass von der neuen Regelung 3.768 Betriebe überhaupt nicht erfasst werden. Zur Gesamtzahl deutscher Schlachtbetriebe schweigt der Referentenentwurf, so dass nicht transparent wird, für welch kleinen Teil der geplante § 4d gelten würde. Die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen wird u.a. damit begründet, dass sie die zuständigen Behörden bei ihrer Kontrolltätigkeit entlasten würde. Offensichtlich sollen aber nur diejenigen Behörden entlastet werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die 232 einschlägigen Schlachtbetriebe befinden. Die Mehrzahl der Behörden wird daher nicht entlastet; sie bekommt stattdessen die Befugnis, bei Anhaltspunkten gegen Tierschutzverstöße in einem der 3.768 anderen Betriebe aufwändige Einzelanordnungen zu verfügen, mit denen sie per Einzelverwaltungsakt die Videoüberwachung anordnen darf – und sich dann ggfs. aufwändigen Gerichtsverfahren gegen diese Anordnungen stellen darf, die vielleicht durch mehrere Instanzen getrieben werden.
Die Gesetzesänderung ist zudem darauf angelegt, dass die Behörden – jedenfalls bei den 232 von der Regelung erfassten Schlachtbetrieben – zwar die Möglichkeit bekommen, die Videoaufzeichnungen zu sichten, dies aber nur „durchschnittlich quartalsweise“ und zudem nur stichprobenartig machen werden. Wenn dann die Behörde viermal im Jahr jeweils ein paar Sekunden des letzten Monats sichtet, ist der Verpflichtung der Behörde Genüge getan.
Diese nicht ehrliche Gesetzesänderung wird spätestens dann vorgeführt werden, wenn Tierschutzorganisationen wie ARIWA oder ANINOVA ebenfalls Kameras in den Schlachthöfen anbringen und die dort vorkommenden Verstöße ans Licht bringen, die die Kamera des Betreibers zwar auch aufgezeichnet hat, die Behörde die Aufzeichnungen aber in ihren stichprobenartigen Kontrollen nicht gesichtet oder gesichtete Verstöße nicht verfolgt hat.
Der Referentenentwurf ist an vielen Stellen mit Ausnahmen, Schlupflöchern und der Möglichkeit, die Behörde auszutricksen, versehen und kann in dieser Form keine ernstzunehmende Tierschutzregelung darstellen.
In einer 77-seitigen Stellungnahme hat die DJGT auf die absolut unzureichenden Regelungen hingewiesen und jeweils Vorschläge für Vorgaben gemacht, die wirklich den „Tierschutz beim Schlachten sicherstellen“; das ist ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs das erklärte Ziel des geplanten § 4d TierSchG – ein sehr unrealistisches Ziel, wenn es bei dem im Referentenentwurf dargestellten Wortlaut bleibt.
Die Stellungnahme der DJGT kann hier abgerufen werden.










