In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2026 (Aktenzeichen: 3 C 2.25) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim bestätigt, in dem dieser eine große Putenhaltung in Baden-Württemberg für nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar erklärt hatte (VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 2024 – 6 S 3018/19 -). Die Beschreibung der Haltung in dem Betrieb: Putenhähne werden in Herden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in zwei nicht weiter unterteilten Ställen gehalten. Abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen sind die Ställe nicht strukturiert. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen.
Nach der nun durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des VGH Mannheim wögen die mit dieser Haltung einhergehenden Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten – das Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere sei unangemessen beeinträchtigt – so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen des Tierhalters dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten.
Dass die Behörde nicht eingeschritten ist, war Stein des Anstoßes für den Rechtsstreit, dessen Ergebnis durchaus auch für sehr viele andere Putenhaltungen deutschlandweit Relevanz hat: Denn der VGH Mannheim hatte in seinem Urteil aus dem März 2024 klargestellt, dass die konkrete Art und Weise der Putenhaltung, wie sie in dem Urteil bewertet wurde, den weitverbreiteten Haltungsbedingungen in der aktuell praktizierten konventionellen Mastputenhaltung entspricht.











