Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 07.11.2021

Präambel

Der Verein orientiert sich an der Erkenntnis des Philosophen Jeremy Bentham, der unter Berufung auf die Französische Revolution und die aus ihr hervorgehende Erklärung der Menschenrechte (1789) ausführte:

„Der Tag mag kommen, an dem der Rest der belebten Schöpfung jene Rechte erwerben wird, die ihm nur von der Hand der Tyrannei vorenthalten werden konnten. Die Franzosen haben bereits erkannt, dass die Schwärze der Haut kein Grund ist, einen Menschen hilflos der Laune eines Peinigers auszuliefern. Eines Tages wird man erkennen, dass die Anzahl der Beine, die Behaarung der Haut oder das Ende des Kreuzbeins ebenso wenig Gründe dafür sind, ein empfindendes Wesen dem gleichen Schicksal zu überlassen. […] Die Frage ist nicht: Können sie denken? Können sie sprechen? Sondern: Können sie leiden?“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht“. Die Kurzbezeichnung ist „DJGT“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Bildung. Gefördert werden soll ein effektiver Vollzug der bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen, die Fortentwicklung tierschutzrechtlicher Regelungen vornehmlich im Lichte der deutschen Staatszielbestimmung zum ethischen Tierschutz und des Tierschutzartikels in der europäischen Verfassung und die Vermittlung von Informationen an Berufskollegen sowie andere an Tierschutzfragen Interessierte.

(3) Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch

  • die Ausarbeitung, die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellungnahmen, Gutachten, Erklärungen und Beiträgen zum Tierschutzrecht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene,
  • das Abhalten von rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen und Konferenzen zum Tierschutzrecht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, sowie die Teilnahme an solchen Aktionen,
  • die Durchführung und Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen zum Tierschutzrecht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene,
  • die enge und kooperative Zusammenarbeit mit Juristen und anderen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts tätigen Organisationen im In- und Ausland durch den Austausch von Informationen sowie Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

(4) Der Verein verfolgt diese Zwecke neutral und unabhängig.

(5) Der Verein vertritt seine Kenntnisse auf einem hohen fachlichen Niveau. Der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem In- und Ausland werden einbezogen. Extremistische Forderungen und Äußerungen außerhalb des in Abs. 2 vorgegebenen Rahmens sind mit dem Vereinszweck nicht vereinbar.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von vornehmlich Juristinnen und Juristen (Richtern, Staatsanwälten, Hochschullehrern, Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen und Wirtschaftsjuristen usw.), die sich mit dem deutschen, europäischen und internationalen Tierschutzrecht beschäftigen und auseinandersetzen.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über eine juristische Ausbildung verfügt oder sich in einer solchen befindet.

(3) Der Verein kann darüber hinaus durch Vorstandsbeschluss gemäß Abs. 5 Personen anderer Fachrichtungen aufnehmen, die sich mit tierschutzrechtlichen Aufgaben befassen.

(4) Auch juristische Personen, die sich mit tierschutzrechtlichen Belangen befassen, können Mitglied werden.

(5) Aufnahmeanträge müssen schriftlich gestellt werden. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(6) Es können Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

(7) Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Funktion gegenüber dem Vorstand aus dem Kreis der Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks erworben haben.

(8) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
  • durch schriftliche oder elektronische Austrittserklärung z.B. per Email, gerichtet an den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • im Fall des § 10 Abs. 5.

(9) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit Mehrheit seiner Mitglieder fasst, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu äußern. Fasst der Vorstand trotz der Äußerung des Mitgliedes den schriftlich begründeten Beschluss, das Mitglied auszuschließen, steht dem Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss das Recht zu, die Mitgliederversammlung zu berufen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Wird die Mitgliederversammlung fristgerecht auf Antrag des Mitglieds einberufen, entscheidet diese nach Darlegung der Ausschließungsgründe durch den Vorstand und Stellungnahme des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefs oder Email an die letztbekannte Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere (auch während der Mitgliederversammlung gestellte) Anträge, soweit sie nicht Abs. 3 betreffen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
  • Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstands,
  • Entgegennahme des Berichts der beiden Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • im Wahljahr Wahl des Vorstands und Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind,
  • Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • ggf. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung eines Ehrenvorsitzenden.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder ein vom Vorstand aus seinem Kreis bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(7) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen offen, § 8 Abs. 2 S. 1 bleibt unberührt.

(8) Redaktionelle Änderungen der Satzung, Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Veranlassung des Registergerichts erfolgen müssen, beschließt der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens fünf weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied muss zugleich Vereinsmitglied sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in offener, jedoch auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu berufen.

(4) Der 1. und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten ist jedoch auch der Schatzmeister allein berechtigt.

(5) Der Vorstand beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können in persönlichen Vorstandssitzungen, in Vorstandssitzungen unter Verwendung von technischen Kommunikationseinrichtungen (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) sowie im schriftlichen Verfahren (z.B. per Email) gefasst werden. Bei Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder des Vorstandes können ihre Zustimmung vor der Vorstandssitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) § 5 Abs. 9 gilt auch für Vorstandsmitglieder.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Referenten

(1) Bei der Entwicklung und Umsetzung von Vereinsprojekten kann der Vorstand einzelne Vereinsmitglieder für die Dauer seiner Amtszeit zu Referenten ernennen, die über besondere fachliche Kenntnisse und Interessen verfügen.

(2) Nach den Erfordernissen des jeweiligen Projektes kann der Vorstand einzelne Vollmachten, Befugnisse und Aufträge zur Umsetzung des Projektes an die Referenten erteilen.

(3) Die Referenten können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sofern ein fachlicher Bezug besteht. Die Referenten haben bei der Beschlussfassung des Vorstandes kein Stimmrecht.

(4) Der Vorstand kann Referenten jederzeit aus ihren Aufgaben und Pflichten entlassen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag von jährlich mindestens 70 Euro. Für den Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres ist für das gesamte Rumpfgeschäftsjahr der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1.10. eines Jahres, entfällt die Beitragspflicht für dieses Geschäftsjahr. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden entrichtete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

(2) Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden oder Rente beziehen, zahlen jährlich mindestens 30 Euro. Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, haben dem Vorstand jeweils bis zum 01.10. eines Geschäftsjahres einen aktuellen Nachweis über den Ausbildungsstatus (z.B. Immatrikulationsbescheinigung) zu übermitteln.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 15.10. eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und danach zugunsten des Vereinskontos eingezogen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, haben den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.10. an den Verein zu überweisen.

(5) Kommt ein Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat der Vorstand den Mitgliedsbeitrag mittels Email zwei Mal an die letzte bekanntgegebene Emailadresse des Mitgliedes anzumahnen. Kommt das Mitglied auch auf die 2. Mahnung hin seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied mittels Vorstandsbeschluss 4 Wochen nach Ausspruch der 2. Mahnung vom Verein auszuschließen. Hierüber hat der Vorstand das Mitglied zu informieren. Ist das Mitglied unter der dem Verein mitgeteilten Emailadresse nicht mehr erreichbar, erlischt die Mitgliedschaft im Verein durch den Vorstandsbeschluss.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Albert-Schweitzer- Stiftung für unsere Mitwelt, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

(Sie können die Satzung hier als PDF herunterladen)