Die sogenannten Stadttauben polarisieren die Menschen. Die einen – besorgt um unsere Mitlebewesen, die in den Zeiten des Lockdowns in den Innenstädten kaum etwas zu Essen finden – und die anderen – die Tauben als „Plage“ qualifizierend – stehen sich unversöhnlich gegenüber.

Dabei ist das Recht eindeutig: Es schützt auch die „Stadttaube“, die man ebensowenig verhungern lassen darf wie einen Hund oder eine Katze.

Mit dieser Thematik hat sich unser Mitglied, der langjährige Tierschutzjurist Dr. Eisenhart von Loeper, in dem aktuellen Heft der Zeitschrift Natur und Recht auseinandergesetzt.

Einige Kernthesen und ergänzende Hinweise hat uns Herr Dr. von Loeper in einem Papier zu seinen Kernthesen übersandt. Diese veröffentlichen wir an dieser Stelle sehr gerne.

Sein vollständiger Aufsatz ist zu finden in Heft 12 der Zeitschrift Natur und Recht, Seiten 827 bis 832.