Nicht abgesetzte Kälber sind nicht transportfähig und dürfen daher – wenn man das Tierschutzrecht der EU ernst nimmt – nicht transportiert werden. Bislang wurde die Vorgabe in der EU-Tiertransportverordnung, dass nicht transportfähige Tiere nicht transportiert werden dürfen, in Bezug auf Kälber schlicht ignoriert und noch von Muttermilch abghängige Kälber im Alter von 10 bis 14 Tagen bereits über sehr lange Strecken und tagelang ohne Fütterung transportiert, oft nach Spanien, wo es große Mastanlagen gibt, auf denen die überlebenden Kälber mehrere Monate gemästet und sodann in sehr vielen Fällen nach Nordafrika und in den Nahen Osten verschifft werden, wo sie brutal geschächtet werden.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen deutsche Kälber gemäß § 10 Abs. 4 Tierschutz-Transportverordnung 28 Tage alt sein, bevor sie transportiert werden. Das entspricht immer noch nicht einem Alter, in dem Kälber als transportfähig eingestuft werden können, und richtigerweise überlagert die Vorgabe der EU-Tiertransportverordnung, dass nicht transportfähige Tiere nicht transportiert werden dürfen, auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der nationalen Tierschutz-Transportverordnung. Denn richtigerweise können Kälber erst ab einem Alter von 5 bis 6 Wochen als transportfähig qualifiziert werden, da sich erst in diesem Alter die sogenannte immunological gap „schließt“ und die Tiere damit keine physiologische Schwäche mehr haben.

Dass auch der Transport zu einer Sammelstelle, von der aus die Kälber weiter über eine EU-Grenze aus Deutschland heraus transportiert werden sollen, der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Beschränkung, dass Kälber mindestens 28 Tage alt sein müssen, unterliegt, hat unser Erster Vorsitzender Dr. Christoph Maisack in einem Kurzgutachten sowie in einer ergänzenden Stellungnahme zu Transporten zur nahegelegenen Sammelstelle oder in einen Mastbetrieb dargestellt.