„Zoos verstehen sich nicht nur als Stätten der Arterhaltung. Sie sind nach den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen des 42 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem auch verpflichtet, den biologischen Bedürfnissen bei der Haltung der Tiere (Nr. 1), der Pflege der gefangenen Individuen nach dem guten Stand veterinärmedizinischer Praxis (Nr. 2) sowie der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutz- und des Artenschutzrechts (Nr. 4) Rechnung zu tragen. Umso erstaunlicher ist es, dass in Zoos Tötungen von dort lebenden Tieren ihre Ursache häufig in monetären oder zucht-genetischen Beweggründen haben.“
Mit dem in der aktuellen „Natur und Recht“ und als Open Access veröffentlichtem Beitrag „soll die besondere rechtliche Stellung von Zoos im Hinblick auf den im deutschen Tierschutzrecht verankerten Lebensschutz jedes einzelnen Tieres und die sich daraus ergebenden Implikationen für die Prüfung des vernünftigen Grunds der 1 S. 2, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) anhand verschiedener Fallbeispiele aufgezeigt werden.“
Der Aufsatz, den unser Mitglied Dr. Christian Arleth zusammen mit dem Richter am Landgericht (Frankfurt) Nikklas-Jens Biller-Bomhardt geschrieben hat, kann hier abgerufen werden: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s10357-021-3905-4.pdf