Anforderungen an den Bestimmungsort nach der EU-Tiertransportverordnung
Ein langer Tiertransport endet nach Art. 2 Buchst. s EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) am Bestimmungsort. An diesem werden landwirtschaftlich genutzte Tiere entweder geschlachtet oder aber werden dort mindestens 48 Stunden vor einem etwaigen Weitertransport untergebracht - so die Definition des Bestimmungsorts. In der Praxis wird es von den Behörden, die lange Tiertransporte genehmigen müssen, [...]