Ein langer Tiertransport endet nach Art. 2 Buchst. s EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) am Bestimmungsort. An diesem werden landwirtschaftlich genutzte Tiere entweder geschlachtet oder aber werden dort mindestens 48 Stunden vor einem etwaigen Weitertransport untergebracht – so die Definition des Bestimmungsorts. In der Praxis wird es von den Behörden, die lange Tiertransporte genehmigen müssen, nicht selten versäumt, zu beachten, dass bereits bei der Transportplanung ein Bestimmungsort angegeben werden muss, der 1. existiert, 2. eine artgerechte Unterbringung bietet bzw. die europäischen Haltungsstandards einhält und 3. die Tiere mindestens 48 Stunden beherbergt, damit diese sich von den Leiden des Transports – soweit überhaupt möglich – erholen können. Aus aktuellem Anlass hat die DJGT eine Stellungnahme zu den Anforderungen an diesen Bestimmungsort erarbeitet, die die Vorgaben der Verordnung (EG) 1/2005 so auslegt, wie es eigentlich gewollt ist: Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für transportierte Tiere.
Die Stellungnahme ist hier abrufbar.