Geschmackloser geht es kaum. Die DJZ ruft auf, zur ersten bundesweiten Fuchsjagdwoche. Gesucht werden das Revier, welches die meisten Füchse auf 100 Hektar erbeutet, sowie der stärkste Fuchsschädel der Saison.
Jeder Jäger, der diesem Aufruf folgen will, sollte sich jedoch zuvor klar machen, auch ein solcher Aufruf ist keine Lizenz zum Töten!
Die Fuchsjagd an sich stellt bereits in aller Regel einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, da es in den allermeisten Fällen an einem vernünftigen Grund für die Tötung von Füchsen fehlt. Dies haben wir zu Beginn des Jahres in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt.
Aber auch ein einfacher Blick in die Grundsätze der Waidgerechtigkeit zeigt den selbst festgelegten Anspruch der Jagd, nämlich dass „sie in einer sich verändernden Umwelt nach ethisch-moralisch und sittlich verbindlichen Maßstäben auszuüben ist.“ Bei der Beurteilung, was jagdethisch abzulehnen ist, müssen tierschutzrechtliche Aspekte nach dem eigenen Anspruch der Jäger mit in die Beurteilung einfließen. Im Ergebnis soll eine Einzelfallbetrachtung stattfinden. Die Beurteilung ist danach „abhängig vom Motiv des Handelnden, dem Objekt dieser Handlung und dem Ort des Geschehens. Jedenfalls ist keineswegs alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr fordern die Grundsätze der Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung des Jägers.“ Hehre Absichten, die keinerlei Spielraum für Wettbewerbe lassen, die einzig das Ziel verfolgen, möglichst viele Füchse zu töten („Wichtig ist einzig und allein die Strecke!“).
Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit kann bis hin zur Entziehung des Jagdscheins führen, s. §§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 Satz 1 BJagdG. Ganz abgesehen von einer Strafbarkeit nach § 17 Nr. 1 TierSchG.
Und nicht nur die Sieger dieses Wettbewerbs werden sich mit genau dieser Fragestellung konfrontiert sehen. Sie stützen zudem mit aller Kraft die Annahme, dass die Fuchsjagd vor allem einem dient, der Freude am Töten.