Der aktuell diskutierte Entwurf des Hessischen Umweltministeriums zur neuen Hessischen Jagdverordnung sieht vor, dass künftig in Hessen Rebhuhn und Feldhase nicht mehr bejagt werden dürfen, sondern mit einer ganzjährigen Schonzeit versehen werden sollen.

Der LJV Hessen kontert auf Basis eines vom LJV vorgelegten Gutachtens, dass eine Einschränkungen der Jagdzeiten für Feldhase und Rebhuhn nicht nur wissenschaftlich nicht begründbar sei, sondern auch eine verfassungsrechtlich nicht begründbare Einschränkung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes darstelle und damit gegen die Eigentumsgarantie verstoße.

In einem gemeinsamen Anschreiben mit dem bmt, dem Deutschen Tierschutzbund, dem Landestierschutzverband Hessen, Tasso und Wildtierschutz Deutschland haben wir nun ebenfalls eine Stellungnahme beim Hessischen Ministerium eingereicht. Danach zeugen die im Zusammenhang mit geplanten Einschränkungen von bestehenden jagdgesetzlichen Regelungen seitens der Jagdverbände regelmäßig geltend gemachten Verstöße gegen die Eigentumsgarantie von einem überholten Jagdverständnis und lassen völlig außer Acht, dass Tier-, Natur- und Artenschutz heutzutage Interessen von überragender Bedeutung für die Allgemeinheit sind, die im Zweifel Vorrang vor den persönlichen, freiheitlichen Nutzungsinteressen Einzelner haben müssen. Gerade der Gebrauch von Eigentum soll nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Die aktuell immer noch freiheitliche Ausgestaltung des deutschen Jagdrechts stellt dies jedoch nicht mehr hinreichend sicher.