Das Tierschutzgesetz soll verändert werden. In der Verbändeanhörung nach § 47 GGO hat auch die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. eine Stellungnahme abgegeben.

Erfreulich, aber verbesserungsbedürftig sind die geplanten Regelungen zur Videoüberwachung in Schlachthöfen (§ 4d Ref-E TierSchG), zum Beginn einer Regulierung des Online-Handels mit Tieren (§ 11d Ref-E TierSchG), zu den neuen Kontrollmöglichkeiten der Veterinärbehörde in VTN-Betrieben (§ 16l und § 16m Ref-E TierSchG) und der gesetzlichen Fixierung des Amts eines/einer Bundestierschutzbeauftragten (§ 16k Ref-E TierSchG).

Dringend erweiterungsbedürftig sind die Regelungen zum Qualzuchtverbot (§ 11b Ref-E TierSchG), zur Überarbeitung der Strafnorm des § 17 TierSchG, zum (bislang nur grundsätzlichen) Verbot, Tiere angebunden zu halten (§§ 2b, 21 Abs. 1 und 1a Ref-E TierSchG), zum (auch nur grundsätzlichen) Verbot, bestimmte Wildtierarten an wechselnden Orten zu halten und zur Schau zu stellen (§ 11 Abs. 4, § 21 Abs. 6b Ref-E TierSchG) und zu dem Schutz von Wildtieren auf Grünflächen (§ 13 Abs. 2 Ref-E TierSchG).

Es fehlen ein Verbot des Exports lebender sogenannter Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, eine Überarbeitung der immer noch nicht richtlinienkonform ausgestalteten Tierversuchsvorschriften der §§ 7-9 TierSchG, die Einfügung einer Vorschrift, die Tierhalter landwirtschaftlich genutzter Tiere zu wirksamen Brandschutzvorgaben verpflichtet, die ausnahmslose Verpflichtung, eine Elektro-Kurzzeitbetäubung bei ausnahmsweise erlaubten Schächtungen vorzunehmen und vieles mehr.

Die Stellungnahme der DJGT kann hier abgerufen werden.