Ende Juli hat das BMEL einen Entwurf zur Änderung des BJagdG vorgelegt. Mit dem Zusatz, dass die Hege künftig die Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll, soll der seit Monaten bereits heftig diskutierte Grundsatz „Wald vor Wild“ gesetzlich verankert werden.

Umweltschutz und Tierschutz stellen zwei gleichrangige Staatsziele im Sinne des Artikel 20a GG dar, diese pauschale Unterordnung des Tierschutzes unter die Interessen der Waldverjüngung ist damit verfassungswidrig.

Darüber hinaus wird es versäumt, mit der Novelle dringende tierschutzrechtlich bedeutsame Grundsätze endlich im BJagdG gesetzlich zu verankern, wie insbesondere, dass es für die Bejagung eines jeden Tieres eines vernünftigen Grundes bedarf.

Die DJGT hat in einer Kurzstellungnahme  diesen verfassungswidrigen Ansatz der Novelle kurz dargelegt.