Alle Wolfshybride der ersten vier Generationen haben uneingeschränkt und ohne jegliche Ausnahme denselben Schutzstatus wie Wölfe und unterliegen somit den strengen artenschutzrechtlichen Regelungen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in freier Natur leben oder aber sich in menschlicher Obhut befinden. Damit greift u.a. auch das grundsätzliche Besitzverbot des § 44 Abs. 2 BNatSchG, von dem es nur wenige, gesetzlich festgelegte Ausnahmetatbestände gibt. Diese beinhalten strenge Anforderungen, u.a. auch an deren Haltung.

Nachdem Ende März ein Artikel zur privaten Haltung von Wolfshybriden durch die Presse ging, haben uns zahlreiche Anfragen zu diesem Thema erreicht. Aus diesem Grund haben wir eine kurze Stellungnahme zur Haltung von Wolfshybriden verfasst, die die wichtigsten Aspekte aufgreift.