Aktuell befinden sich vom BMEL vorgeschlagene Änderungen der nationalen Tierschutz-Transportverordnung im Bundesrat. Das BMEL hat aber, statt dringend erforderlicher Änderungen, lediglich minimale Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung vorgeschlagen, die inhaltlich nicht viel wert sind.

Da sich einige Bundesländer für ein Exportverbot lebender Nutztiere in tierschutzrechtliche Hochrisikostaaten ausgesprochen haben, wäre es konsequent, hier Änderungsanträge bzw. Maßgabebeschlüsse in den Bundesrat einzubringen und den minimalen Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung nur unter der Maßgabe zuzustimmen, dass das von vielen geforderte Exportverbot mit in die Verordnung aufgenommen wird. Auch wenn absehbar ist, dass das BMEL dies – trotz möglicher Ländervorstöße – nicht aufgreifen wird: Auch der Gesetzgeber kann ein solches Verbot regeln. Denn er ist befugt, den Verordnungsgeber dazu zu ermächtigen, die Regelungsbefugnis also auf das BMEL zu delegieren. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür findet sich in § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG. Und natürlich kann der Gesetzgeber hier auch selbst tätig werden und eine Verbotsnorm im Tierschutzgesetz schaffen. Denn wer delegieren kann, kann bei einem Untätigbleiben des Delegatars auch selbst tätig werden.

Anders als das BMEL schlagen wir wirksame Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung vor. Diese Vorschläge liegen den Mitgliedern des Bundesrates vor.

Hier können Sie unsere Stellungnahme zu erforderlichen Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung nachlesen: 21_05_25_DJGT_Stellungnahme_AenderungsVO_TierSchTrV