Zu Beginn des Jahres sorgte eine Allgemeinverfügung zur zielgerichteten Entnahme des Wolfes GW2425m aufgrund einer befürchteten künftigen Gefährdung von Menschen für Diskussionsstoff. Letztlich wurde das gerichtliche Verfahren aufgrund des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Todes des Wolfes in Tschechien zwar mit Bescheid vom 11.03.2022 für erledigt erklärt, im Rahmen der Kostenentscheidung bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich die bereits zuvor vom VG München vertretene Rechtsauffassung, dass eine Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt sei. Danach habe der Wolf GW2425m kein auffälliges Verhalten gezeigt, das eine Entnahme rechtfertigen würde.
Wir begrüßen die Rechtsauffassung des VG München sowie die inhaltliche Bestätigung des Bayerischen VGH im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Allgemeinverfügung. Damit haben die anerkannten Standards für den Umgang mit (auffälligen) Wölfen Eingang in die deutsche Rechtsprechung gefunden.
Angesichts der immer tiefgreifenderen und vor allem auch großflächigen Eingriffe des Menschen in die Natur ist ein gewisses Maß an Habituierung für Tiere in der heutigen Zeit überlebensnotwendig geworden. Aber auch der Mensch muss lernen, mit dem Näherkommen von Wildtieren umzugehen, um eine friedliche Koexistenz zu ermöglichen.
Auf Basis der ergangenen Allgemeinverfügung haben wir uns mit den wesentlichen Aspekten dieser immer bedeutsamer werdenden Frage in einer Stellungnahme beschäftigt.